Geschäftsordnung der Verbandsversammlung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAZV) Hohenseefeld
Die Verbandsversammlung des WAZV Hohenseefeld hat in ihrer Sitzung am 26.11.2014 aufgrund § 4 der Verbandssatzung die folgende Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1
Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Die Mitgliedsvertreter und Mitarbeiter des Verbandes haben über alle Verbandsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist. Stillschweigen ist insbesondere über Personalangelegenheiten u.ä. zu wahren. Die Verpflichtung gilt auch noch nach Beendigung der Tätigkeit als Bediensteter sowie der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung fort.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsleitung sind verpflichtet, an den Sitzungen und Beratungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder dies dem Einladenden rechtzeitig mitzuteilen und ihren jeweiligen Stellvertreter zu benachrichtigen.
§ 2
Einberufung
Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden einberufen. Er trägt dafür Sorge, dass die vorliegenden Anträge und Anfragen gemeinsam mit der Tagesordnung den Mitgliedern der Verbandsversammlung übersandt werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist unter Angabe der Gründe eine Woche betragen.
§ 3
Tagesordnung
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt im Benehmen mit der Verbandsleitung die Tagesordnung und die Reihenfolge der Beratungspunkte auf. Die Verbandsversammlung kann Änderungen beschließen. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung zu stellen.
§ 4
Anträge und Anfragen
(1) Anträge, die in der Verbandsversammlung behandelt werden sollen, können von der Verbandsleitung und den Mitgliedern der Verbandsversammlung eingebracht werden. Die Anträge sind dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich zuzuleiten.
(2) Die Frist für Dringlichkeitsanträge endet am 10. Tag vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung entscheidet die Verbandsversammlung.
(3) Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung sowie das Zurückziehen eines Antrages, die während der Sitzungen eingebracht oder erklärt werden, bedürfen nicht der Schriftform.
(4) Soweit nicht fristgerecht eingereichte oder erst während der Sitzung gestellte Anträge, Prüfungen, die Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen erforderlich machen, soll ihre Behandlung möglichst bis zur nächsten Verbandsversammlung zurückgestellt werden.
(5) Sind Anfragen von Mitgliedern der Verbandsversammlung zu den mit der Einladung zugegangenen Beschlussvorlagen fünf Werktage vor der Sitzung der Verbandsversammlung mündlich oder schriftlich bei der Verbandsleitung eingegangen, so sind diese in der Verbandsversammlung zu beantworten; die Antworten sind zu protokollieren.
§ 5
Vorsitzender der Verbandsversammlung
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung. Er leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung während der Sitzung. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung bezieht die Verbandsleitung in die Verbandsver-sammlungen ein. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann weitere Bedienstete, Gutachter und Sachverständige zu den Beratungen beiziehen.
§ 6
Sitzungsverlauf
(1) Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Vorsitzende der Verbandsversammlung die ordnungsgemäße Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend wird die Tagesordnung beraten und über sie betreffende Änderungsanträge abgestimmt. Anträge, die noch nicht in der den Mitgliedern der Verbandsversammlung übermittelten Tagesordnung enthalten sind, werden unter den sie betreffenden Tagesordnungspunkten in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Vorsitzenden beraten. Entsprechendes gilt für Anfragen.
(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erteilt den Mitgliedern der Verbandsversammlung oder anderen Personen sowie der Verbandsleitung und seinem Stellvertreter das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er selbst kann jederzeit das Wort ergreifen. Die Verbandsversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Redezeit bis zu drei Minuten je Wortmeldung beschränken.
(3) Werden Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so ist das Wort sofort dem Antragsteller zu erteilen. Über Anträge auf „Schluss der Debatte“ ist unverzüglich abzustimmen.
(4) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wiederholt vor jeder Abstimmung den Antrag, über den abgestimmt werden soll. Im Protokoll ist der Antrag festzuhalten.
§ 7
Abstimmungen
Es wird in der Regel durch Handzeichen mit Gegenkontrolle offen abgestimmt. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung, das bei offenen Abstimmungen gegen die Mehrzahl abgestimmt hat, kann verlangen, dass dies im Protokoll festgehalten wird. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Das Ergebnis der Abstimmung ist unter Angabe der abgegebenen Stimmen bekannt zu geben und im Protokoll festzuhalten. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist namentlich abzustimmen. Für Wahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verbandssatzung.
§ 8
Niederschrift
Über jede Verbandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung, der Verbandsleitung und dem beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Als Schriftführer soll ein Bediensteter des Verbandes eingesetzt werden. Das Protokoll muss den Tag, die Zeit und den Ort der Verbandsversammlung enthalten. Es hat inhaltlich den Ablauf der Sitzungen in der zeitlichen Abfolge zu schildern. Anträge, die zur Abstimmung gestellt werden, sind im Wortlaut wiederzugeben, sie können als Anlage dem Protokoll beigefügt werden. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Hohenseefeld, den
Straach
Verbandsvorsteherin